Institutionelles Schutzkonzept (ISK) der Pfarreien Altmühlmünster-Mühlbach-Zell
1. Verhaltenskodex
Gespräche, Beziehung, körperlicher Kontakt
– Einzelgespräche finden nur in den dafür von der Kirchenstiftung vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt.
– Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen.
– Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
– Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen und/oder dem Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten sind zu vermeiden. Körperliche Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und setzen die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweiligen Schutzbefohlenen voraus. Der Wille des Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.
Interaktion, Kommunikation
– Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen den Bedürfnissen und dem Alter des Schutzbefohlenen angepassten Umgang geprägt zu sein.
– Filme, Bilder, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornografischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.
Veranstaltungen und Reisen
– Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
– Bei Übernachtungen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Kirchenstiftung.
– Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen
In Schlaf- und Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem Betreuerteam oder der Kirchenstiftung vorher eingehend dem Grunde nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.
Wahrung der Intimsphäre
Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt. Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten. Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.
Gestaltung pädagogischer Programme, Disziplinierungsmaßnahmen
– Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
– Einwilligungen der Schutzbefohlenen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.
Pädagogisches Arbeitsmaterial
Die Auswahl von Filmen, Computersoftware, Spielen und schriftlichem Arbeitsmaterial hat pädagogisch und altersadäquat zu erfolgen. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu beachten.
Jugendschutzgesetz, sonstiges Verhalten
Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:
– Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale oder Lokale der Rotlichtszene ist untersagt.
– Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während kirchlicher Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.
– Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden, z.B. durch gemeinsame nächtliche Ausflüge zur Tankstelle.
– Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
– Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.
2. Handhabe von Beichte, Beichtgespräche und Seelsorge
Beichte, Beichtgespräche und Seelsorge sind sehr sensible Bereiche, die geprägt sein müssen von Offenheit, Vertrauen, Nähe, Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Einfühlvermögen u.v.a.m. Uns ist es ein großes Anliegen diese Punkte zu gewährleisten und gleichzeitig den Ansprüchen des Kinder- und Jugendschutzes gerecht zu werden.
Die Erstbeichte und die Beichte vor der Firmung
Ort der Erstbeichte und der Beichte vor der Firmung ist in der Regel der Beichtstuhl. Die Kinder und Jugendlichen kommen dazu gruppenweise in die Kirche. Ihnen wird unmittelbar vor der Beichte der Beichtstuhl gezeigt, damit sie nicht plötzlich in einen ihnen unbekannten „Raum“ müssen. Außerdem werden die Gruppen von Erwachsenen begleitet. Möchte ein Kind vor seiner Erstkommunion ein Beichtgespräch, so wird dies auch im Beichtstuhl im Zuge der Erstbeichte stattfinden. Genauso verhält es sich bei der Firmung.
Das seelsorgliche Gespräch
Es kann gehandhabt werden wie das Beichtgespräch vor der Firmung.
Manche Kinder und Jugendlichen tun sich jedoch sehr schwer über etwas zu reden, wenn sie einem Erwachsenen gegenübersitzen. Da bietet sich auch ein Spaziergang o.ä. an. Wenn die Eltern des Kindes/des Jugendlichen von dem Gespräch wissen, dann gibt der Seelsorger vorher kurz den Eltern Bescheid, wo sie unterwegs sein werden. Will das Kind/der Jugendliche nicht, dass die Eltern von dem Gespräch erfahren, gibt der Seelsorger einem seiner Mitarbeiter/innen Bescheid.
3. Formen von sexualisierter Gewalt – eine Begriffserklärung
Bei dem Begriff „sexualisierte Gewalt“ denkt man oft gleich an gewaltvolle oder sogar brutale Übergriffe. Es gibt jedoch deutliche Unterscheidungen.
Grenzverletzungen
"Grenzverletzungen können im Alltag vorkommen. Sie liegen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit und sind oftmals Ergebnis einer mangelnden Achtsamkeit, persönlicher oder fachlicher Unzulänglichkeit und lassen sich meist mit einer ernstgemeinten Entschuldigung aus der Welt schaffen."[1]
Beispiele:
- „Missachten persönlicher Grenzen (z.B. tröstende Umarmung, obwohl es dem Gegenüber unangenehm ist)
- Missachten der Grenzen der professionellen Rolle (z.B. Gespräch über eigene Probleme mit dem Kind)
- Missachten von Persönlichkeitsrechten
- Missachten der Intimsphäre (z.B. Umkleide)
- Missachten vorher gemeinsam vereinbarter Umgangsregeln (z.B. Anklopfen)“[2]
Sonstige (sexuelle) Übergriffe
"Als sonstige sexuelle Übergriffe bezeichnet man Handlungen, die die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht überschritten haben, aber im Umgang unangemessen und nicht mehr zufällig (wie Grenzverletzungen), sondern beabsichtigt sind. Sie können als gezielte Desensibilisierung die Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs sein, der Ausdruck eines mangelnden Respektes gegenüber Kindern und Jugendlichen oder auch Ergebnis fundamentaler fachlicher Defizite.“[3]
Beispiele:
- Erzieher betritt Badezimmer, während ein Jugendlicher duscht
- Häufige anzügliche Bemerkungen und/oder unangemessene Gespräche über Sexualität
- Wiederholte abwertende sexuelle Bemerkungen über den körperlichen Entwicklungszustand von Mädchen und Jungen
- sexuelle Spielanleitungen (z.B. Pokern oder Flaschendrehen mit Entkleiden)
- sexuelles Manipulieren von Bildern (z.B. Einfügen von Köpfen in Fotos von nackten Körpern in sexueller Pose)
- Wiederholte vermeintlich zufällige Berührungen von Brust oder Genitalien“[4]
Strafbare Handlungen
"Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern (Personen unter 14 Jahren) sind immer strafbar. Dies ist eine absolute Grenze, auf eine (vermeintliche) Einwilligung des Kindes kommt es nicht an.
Sexuelle Handlungen an oder mit Jugendlichen (Personen ab 14 Jahren bis unter 18 Jahren) sind unter deutlich engeren Voraussetzungen strafbar. Strafbar sind nicht nur sexuelle Handlungen, bei denen es zu einem körperlichen Kontakt kommt. Auch ohne Berührung kann eine Handlung strafbar sein, z. B. ein Kind zu sexuellen Handlungen an sich selbst auffordern, vor einem Kind masturbieren oder einem Kind pornografische Darstellungen zeigen.“[5]
Wann besteht niedriges, wann höheres Risiko?
Niedriges Risiko
ó
Hohes Risiko
Gleiches Alter
ó
Altersdifferenz
Öffentlichkeit
ó
Geschlossene Räume
Viele Betreuende
ó
Ein/wenig Betreuende/r
Wechselnde Zusammensetzung
ó
Feste Gruppe
Sporadischer Kontakt
ó
Regelmäßige Treffen
Loser Kontakt
ó
Vertrauensverhältnis
4. Vorgegebene Regularien
Einholen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
1. Jede Person, die von der Kirchenstiftung angestellt ist und regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenkommt, muss alle 5 Jahre eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Jede Person, die längerfristig und regelmäßig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist/wird, muss alle 5 Jahre eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Konkret:
Mesner/innen der Pfarrkirchen
Katechist
Betreuer/innen bei Veranstaltungen mit Übernachtung
(Führungszeugnis der Geistlichen wurde/wird durch das Ordinariat angefordert.)
2. Das erweiterte Führungszeugnis wird der betreffenden Person zugeschickt. Es ist für die Kinder- und Jugendarbeit für Ehrenamtliche kostenlos.
3. Das erweiterte Führungszeugnis wiederum muss er/sie dann an die
Kath. Jugendstelle Kelheim, Starenstraße 21, 93309 Kelheim
oder eine andere dafür vorgesehene Stelle schicken mit der Bitte um Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
4. Bekommt die betreffende Person das erweiterte Führungszeugnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurück, muss er/sie nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Pfarramt abgeben. Wer sich keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen möchte, kann auch direkt das erweiterte Führungszeugnis im Pfarramt abgeben.
5. Das Prozedere muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
6. Das Pfarramt achtet darauf, dass diese Regelung eingehalten wird.
Unterschreiben einer Selbstauskunftserklärung
Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schreibt vor, dass jede Person, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, eine Selbstauskunftserklärung zu unterschreiben hat.
Diese beinhaltet die Verpflichtung den Verantwortlichen für die Kinder- und Jugendarbeit in der Pfarrei mitzuteilen, wenn u.a. wegen „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“, einer „Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung“, der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“, der „Misshandlung Schutzbefohlener“, „Menschenhandel“, „Zwangsprostitution“, „Zwangsarbeit“, „Ausbeutung der Arbeitskraft“, „Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung“, „Menschenraub, Entziehung Minderjähriger oder Kinderhandel“ ein Ermittlungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet ist.
Konkret:
Ehren-, neben- und hauptamtliche Mesner/innen
Ministrantenleiter/innen
Kinderchorleitung
Betreuer/innen bei Veranstaltungen mit Übernachtung
Verpflichtungserklärung für die Einhaltung des Verhaltenskodex
Jeder in der Kinder- und Jugendarbeit Tätige unterschreibt eine Erklärung, mit der er bestätigt, den Verhaltenskodex der Pfarrei zu kennen und ihn einzuhalten.
Konkret:
Ehren-, neben- und hauptamtliche Mesner/innen
Ministrantenleiter/innen
Kinderchorleitung
Betreuer/innen bei Veranstaltungen mit Übernachtung
Liste der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Pfarreiengemeinschaft
Im Pfarrbüro wird eine Liste mit den ehrenamtlich Mitarbeitenden geführt.
Neu in der Kinder- und Jugendarbeit Tätige müssen von den bisher Verantwortlichen umgehend dem Pfarrbüro gemeldet werden. Betreuer/innen bei Veranstaltungen mit Übernachtung müssen von den Organisatoren mind. 2 Monate vor der Veranstaltung dem Pfarrbüro gemeldet werden.
5. Beschwerdewege
Ansprechpartner für Opfer sexuellen Missbrauchs, sexueller Übergriffe und sexualbezogener Grenzverletzungen
Wolfgang Sill; Tel: 09633-9180759; E-Mail: wolfgang.sill<ät>gmx.de
Susanne Engl-Adacker; Tel: 0176-97928634; E-Mail: s.engl-adacker<ät>gmx.de
Pfarrei Altmühlmünster: Olga Reigl, Meihern
Pfarrei Mühlbach: Sabine Zach, Mühlbach
Pfarrei Zell: Katharina Schneider, Zell
Ansprechpartner für Opfer von Körperverletzung:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Scheulen; Telefon: 0911 4611 226; E-Mail: info<ät>kanzleischeulen.de
Kath. Pfarramt Zell
Gründlweg 9, 92345 Dietfurt, Tel. 08468/984; kath.pfarramt.zell<ät>gmx.de
6. Umgang mit dem Konzept – Glaubhaftigkeit, Ernsthaftigkeit und Genauigkeit
Oberstes Ziel dieses Konzeptes ist es, auf einen wertschätzenden und achtsamen Umgang in der Pfarrei hinzuweisen, diesen möglich zu machen und einzufordern. Dadurch soll vor allem der Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen in der Pfarrei gewährleistet werden. Indem das offene und ehrliche Aussprechen von Bedürfnissen und Empfindungen möglich und sogar gewünscht ist, kann ein Nachjustieren verschiedener Verhaltensweisen und Regelungen möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche werden ernstgenommen, wenn sie zurückmelden, dass sie in ihren Freiheiten und (Kinder-)Rechten eingeschränkt werden.
Und gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass jede unberechtigte Beschuldigung
- eine Katastrophe ist für den zu Unrecht Beschuldigten
- eine Katastrophe ist für die Organisation, in der diese unberechtigte Beschuldigung ausgesprochen wird und dass es vor allem
- eine Katastrophe ist für die Tragfähigkeit des Kinder- und Jugendschutzkonzeptes, wenn das Konzept dazu dienen soll, unliebsame Menschen aus dem „Verkehr zu ziehen“. Wenn das Konzept für persönliche Hass- und Mobbingaktionen missbraucht wird, wird jeder gute Gedanke und jede gute Absicht, die in diesem Konzept festgehalten wurde, zerstört.
[1] Institutionelles Schutzkonzept, Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen – Teil1: Informationen und Anleitung, S. 14
[2] ebd.
[3] ebd.
[4] ebd.
[5] ebd.